Impressum
Herausgeber
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Abs. 3 Teledienstegesetz (TDG)
Düne36 Wohnmobilvermietung
Patrik Schaardt
Am Stadtwald 14 (Verwaltung)
28832 Achim
Deutschland
Telefon: 04202 88 51 888
Mobil: 0173 564 0000
E‐Mail: info@duene36.de
Sitz der Gesellschaft: Achim
USt-IdNr.: DE353649458
Geschäftsleitung:
Patrik Schaardt
Plattform der EU‐Kommission zur Online‐Streitbeilegung: https://www.ec.europa.eu/consumers/odr
Webseiten-Konzept:
Düne36 Wohnmobilvermietung
Technische Realisation und Webseiten-Hosting:
IONOS SE
Website & eCommerce Platforms
Hinterm Hauptbahnhof 3-5
76137 Karlsruhe
Unsere ANMIETBEDINGUNGEN
Stand: August 2023
Berechtigte Fahrer / Führerschein / Mindest- und Höchstalter
Das Mindestalter für Mieter und Fahrer beträgt 23 Jahre. Der Mieter bzw. berechtigte Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Für Fahrzeuge über 3,5 t beträgt das Mindestalter 25 Jahre, und mindestens drei Jahre Führerscheinbesitz. Das Höchstalter für Mieter und Fahrer beträgt grundsätzlich 75 Jahre; Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Mieter und Fahrer müssen den 1. Wohnsitz in Deutschland haben. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung anwesenden und eingetragenen Personen geführt werden. Führerscheine in deutscher Sprache sind bei der Anmietung durch den Mieter sowie sämtliche weitere Fahrer vorzulegen. Nur die vorab autorisierten Fahrer dürfen das Wohnmobil fahren.
Preise
Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Servicepauschale. Die Preise sind inkl. MwSt. sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung (mit 1.000,- € Selbstbeteiligung pro Schadensfall). Insbesondere Kraftstoff- und AdBlue-Kosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder sowie sonstige Strafgebühren gehen zulasten des Mieters. Die Berechnung des Mietpreises erfolgt pro Nacht. Einwegmieten oder die Rückgabe bei einer anderen Station sind nicht möglich.
Servicepauschale
Die Servicepauschale in Höhe von 99,- € (Kategorie 1) / 125,- € (Kategorie 2) / 145,- € (Kategorie 3) wird einmal pro Miete erhoben. Diese Pauschale enthält die Kosten für die Übergabe des Fahrzeugs und die ausführliche Einweisung des Mieters und weiterer autorisierter Fahrer in die Handhabung des Fahrzeugs sowie die Rücknahme nach Beendigung der Miete. Ferner enthält die Pauschale die Kosten für eine Flasche Propangas, die Grundausstattung mit WC-Chemikalien, die Mobilitätsgarantie des Fahrgestellherstellers (falls verfügbar und gültig) sowie die Außenreinigung.
Versicherung
All unsere Wohnmobile sind über eine sogenannte Selbstfahrervermietversicherung (Vollkasko und Teilkasko) versichert – für alle angemeldeten Fahrer des Wohnmobils. Sollte es zu einem Unfall- oder Kaskoschaden am Fahrzeug kommen, fängt die Versicherung den Schaden auf – abzüglich einer Selbstbeteiligung von 1.000,- € pro Schadensfall.
Kaution
Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1.000,- €. Die Kaution muss spätestens bei Übernahme des Mietfahrzeugs per Banküberweisung hinterlegt sein.
Kilometer
Je Miettag sind 300 km inklusive, extra Kilometer werden mit je EUR 0,35 berechnet.
Mindestmietdauer
Die Mindestmietdauer beträgt in den Sommerferien 10 Nächte, in der übrigen Zeit
7 Nächte. Kürzere Mietdauern (ab 5 Nächte) sind je nach Verfügbarkeit in Absprache mit uns möglich.
Fahrzeugübernahme und -Rückgabe
Die Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter erfolgt am 1. Miettag zwischen 12:00 und 16:00 Uhr, die Rückgabe am letzten Miettag zwischen 9:00 und 11:00 Uhr. Die genauen Uhrzeiten werden ein paar Tage vor Mietbeginn festgelegt. An Sonn- und Feiertagen erfolgen Übergaben und Rücknahmen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 50,- €.
Der Mieter haftet für das Fahrzeug bis zur körperlichen Rücknahme durch den Vermieter und dessen Erstellung des Rücknahmeprotokolls. Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter in gereinigtem und vertragsgemäßem Zustand übergeben und ist vom Mieter sauber zurückzugeben. Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgegeben werden. Ansonsten fällt neben dem tatsächlichen Betankungsbetrag eine Servicegebühr in Höhe von 20,- € an. Der Fahrzeugzustand wird bei Übergabe und Rücknahme durch ein Übergabeprotokoll dokumentiert, das sowohl vom Mieter als auch Vermieter zu unterzeichnen ist. Für zurückgelassene Gegenstände des Mieters nach der Fahrzeugrücknahme übernimmt der Vermieter keine Aufbewahrung und ist berechtigt, diese zu entsorgen; der Mieter wird jedoch vorher über das Auffinden von Gegenständen informiert und erhält einen ausreichenden Zeitraum zur Abholung der Gegenstände.
Reinigung
Das Fahrzeug wird gereinigt übergeben und muss vom Mieter vor der Rückgabe innen (Innenraum, Garage, Toilette inkl. Toilettenschacht) einwandfrei gereinigt werden. Wird das Fahrzeug ungenügend gereinigt zurückgegeben, fallen folgende Reinigungspauschalen an:
- Innenreinigung: 150,- €
- Toilettenreinigung: 160,- €
Stornierungsbedingungen
Möchte der Mieter seine Buchung stornieren, so kann er diese zu den folgenden Bedingungen stornieren:
- Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 20 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter
- Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter
- Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter
- weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 90 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter
Die mindestens vom Mieter an den Vermieter zu zahlende Stornogebühr beträgt 300,- €.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch eine Reiserücktrittskostenversicherung zu deren Bedingungen schützen. Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot oder einen Kurzzeittarif gebucht hat. Wir weisen darauf hin, dass nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein Widerrufsrecht nicht besteht.
Informationspflicht bei Eintreten einer Beschädigung am bzw. im Fahrzeug
Im Falle einer Beschädigung am bzw. im Fahrzeug während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter zeitnah über den Sachverhalt zu informieren und Auskunft sowie Bildmaterial der Beschädigung zur Verfügung zu stellen. Dies sollte bereits direkt nach Kenntnisnahme der Beschädigung während der Mietzeit stattfinden, so dass der Vermieter schon vor der Rücknahme des Fahrzeugs Vorbereitungen zur Schadensregulierung treffen kann. Auch verpflichtet sich der Mieter sämtliche notwendige Auskünfte gegenüber relevanten Dritten (insbesondere Polizei und Versicherung des Vermieters) zum Schadenshergang zu erteilen, falls der Umfang der Beschädigung dies erfordert. Der Mieter verpflichtet sich, die entsprechenden Formulare der Polizei bzw. Versicherung oder anderen relevanten Dritten wahrheitsgetreu, vollständig und kurzfristig schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Der Vermieter ist berechtigt, eine Aufwandsentschädigung für die Bearbeitung des Schadensfalls in Höhe von 39,- € pro angefallene Stunde dem Mieter in Rechnung zu stellen. Hierfür wird der Vermieter eine Übersicht der angefallenen Arbeiten sowie die dazugehörigen Arbeitszeiten zur Verfügung stellen. Für die Bearbeitung von Bußgeldern aus Deutschland werden pauschal 25,- € berechnet; die Bearbeitung von Bußgeldern aus dem Ausland wird nach Aufwand (39,- € /Std.) abgerechnet.
Sonstiges
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucher-Fahrzeuge. Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Sollte der Mieter dennoch im Fahrzeug rauchen oder ohne die schriftliche Zusage des Vermieters ein Haustier mitnehmen, ist der Vermieter berechtigt, eine Sonderendreinigung in Höhe von mindestens 300,- € sowie mindestens einen zusätzlichen Tagesmietsatz einzufordern, da das Fahrzeug aufgrund der Sonderendreinigung nicht am selben Tag wieder vermietet werden kann. Dieser Betrag versteht sich zzgl. einer möglichen Innenreinigung des Fahrzeuges wegen normaler Verschmutzung.
Es gelten die in §3.3 der AGB erwähnten Nutzungsbeschränkungen wie beispielsweise das Verbot der Nutzung der Reisemobile zur Übernachtung auf Festivals.
Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in unseren Texten das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer auf alle Geschlechter.
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERMIETBEDINGUNGEN
Stand August 2023
Der Mietvertrag über ein Reisemobil kommt ausschließlich zwischen Ihnen als Kunde (in der Folge „Mieter“ genannt) und der Wohnmobilvermietung Düne36 Patrik Schaardt (in der Folge „Vermieter“ genannt) zustande. Bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Reisemobil zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags.
§ 1 Geltungsbereich, Definitionen
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zustimmt. Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
2. Definitionen
Im Sinne dieser AGB sind:
Verbraucher: Natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Mieter: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer die bei dem Vermieter Reisemobile anmieten.
Vermieter: Düne36 Patrik Schaardt, Am Stadtwald 14, 28832 Achim
Preisliste: Die bei Abschluss des Mietvertrages aktuell gültige Preisliste des Vermieters
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Reisemobiles durch den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht das Reisemobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters. Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.
§ 3 Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland und in Kriegsgebiete
1. Berechtigte Fahrer
Ein Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen, bei Übergabe des Reisemobils anwesenden Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer):
- Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen, deutschsprachigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B).
- Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in Deutschland gültigen, deutschsprachigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder C1).
- Das Höchstalter des Mieters sowie der im Mietvertrag angegebenen Fahrer beträgt grundsätzlich 75 Jahre. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
- Der 1. Wohnsitz des Mieters und aller einzutragenden Fahrer liegt in Deutschland.
Sofern ein Reisemobil von weiteren Personen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, geführt werden soll, so kann dies grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeugübernahme vereinbart werden. Für jeden dieser weiteren Fahrer kann eine zusätzliche Gebühr anfallen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Reisemobil führen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu dokumentieren, die das Reismobil während der Mietzeit führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.
2. Vorlage von Dokumenten
Der Mieter muss vor Übergabe des Reisemobiles die zur Führung des Reisemobiles erforderlichen, im Inland gültigen, deutschsprachigen Fahrerlaubnisse für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie die gültigen Personalausweise oder Reisepässe vorlegen. Ebenso ist eine Kreditkarte oder eine Bank/Girokarte vom Mieter vorzulegen. Die Vorlage der Dokumente / Karte ist Voraussetzung für die Übergabe des Reisemobiles an den Mieter.
Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/oder einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so ist/sind der/diese angegebene(n) Fahrer auf Wunsch des Vermieters als Fahrer aus dem Mietvertrag zu streichen. Die Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit ihrer Streichung aus dem Mietvertrag. Eine Streichung lässt den Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten Mietpreis unberührt. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebenen Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Kündigt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Mietvertrag außerordentlich fristlos, so sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die Regelungen zu einer vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Ziff. 2) Anwendung. Erfolgt die Übergabe des Reisemobiles aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Ändert sich die Adresse/der Sitz des Mieters zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
3. Nutzung des Reisemobiles
Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Reisemobil ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobil während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobiles regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren. Das Reisemobil darf insbesondere nicht benutzt werden:
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Übernachtungen auf Festivalveranstaltungen,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Reisemobiles führen,
- zu Fahrschulübungen
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zum Verleih,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.1. Rauchen und Mitnahme von Tieren
Das Rauchen in den Reisemobilen ist untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge. Die Mitnahme von Tieren ist nur nach Absprache und schriftlicher Zusage des Vermieters gestattet und mit zusätzlichen Kosten verbunden. Bei Verstößen gegen diese Nutzungsbedingungen ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Die Preise für Sonderreinigungen und hierdurch entstehenden Mietausfall trägt der Mieter.
4. Fahrten ins Ausland und in Krisen‐/Kriegsgebiete
Der Mieter/Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist mit dem Reisemobil nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten in die nachfolgend genannten Länder berechtigt:
Belgien, Dänemark, England, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Lichtenstein,
Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien und Tschechien.
In Ausnahme zu diesem Grundsatz sind Fahrten auf Inseln, die zu diesen Ländern gehören, und die nicht mit einer für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen befahrbaren Brücke mit dem Festland verbunden sind, nicht gestattet. Grund ist u.a. ein nicht zu gewährleistender Service bei eventuellen Problemen am Reisemobil. Möchte der Mieter in andere Länder oder auf Inseln fahren, die zu den vorgenannten Ländern gehören, so ist ihm dies nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt.
§ 4 Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten
1. Mietpreis
Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind, kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoff- und AdBlue-Kosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.
2. Servicepauschale
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale erhoben. In der Service-Pauschale sind die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Reisemobiles, die Übergabe des Reisemobiles im betriebsbereiten Zustand, die Bereitstellung einer vollen Propangasflasche sowie eine Außenreinigung bei Rückgabe des Reisemobiles enthalten. Die Höhe der anfallenden Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste oder den Anmietbedingungen des Vermieters entnommen werden.
3. Kaution
Der Mieter ist verpflichtet als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobiles (vgl. § 10) nach Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Reisemobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen. Es steht dem Mieter frei, eine zusätzliche Versicherung zur Reduzierung der Selbstbeteiligung direkt mit einem Versicherer abzuschließen und mit diesem im Schadensfall direkt abzurechnen.
4. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten für den Mieter fallen insbesondere in folgenden Fällen an: Fährt der Mieter mit dem Reisemobil mehr als die im Mietvertrag vereinbarte maximale Kilometerzahl, so werden ihm pro gefahrenen Mehrkilometer 0,35 € berechnet. Gibt der Mieter dem Vermieter das Reisemobil zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginnenraums eine Reinigungspauschale. Das gleiche gilt, wenn der Mieter das Reisemobil zurückgibt ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu haben. Die für die Innenreinigung und die Toiletten-/Fäkaltankreinigung jeweils vom Mieter zu bezahlende Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste oder den Anmietbedingungen des Vermieters. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Reisemobil in vollgetanktem Zustand und muss vom Mieter vollgetankt zurückgegeben werden. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollgetankt zurück, so berechnet der Vermieter dem Mieter die Kosten für das Volltanken des Reisemobiles gemäß aktueller Preisliste. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände oder Möbelteile werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weitere vom Mieter zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.
§ 5 Buchung und Buchungsänderungen
1. Buchung
Ein Mietvertrag über ein Reisemobil (Buchung) kommt erst und ausschließlich dann zustande, wenn Vermieter und Mieter einen von beiden Seiten unterzeichneten Mietvertrag geschlossen haben. Ein Mietvertrag kommt auch online zustande, wenn der Vermieter die online gestellte ‘Verbindliche Buchungsanfrage‘ des Mieters mit einer Online-‘Buchungsbestätigung‘ bestätigt. Eine Buchung gilt ausschließlich für eine Reisemobilkategorie, nicht für einen bestimmten Fahrzeugtyp. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen auf ein gleich- oder höherwertiges Reisemobil umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reisemobilen erstattet.
2. Buchungsänderungen
Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich. Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten Mietzeit, so kann diese nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu,
- der Mieter hat dem Vermieter seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mitgeteilt,
- beim Vermieter sind entsprechende freie Kapazitäten vorhanden,
- der gewünschte neue Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und
- der gewünschte neue Mietzeitraum entspricht vom Umfang her dem gebuchten.
Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekanntzugebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein, vgl. § 6 Ziff. 2.
§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Anzahlung
Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine Anzahlung auf den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 20 % des Mietpreises. Der Eingang der Anzahlung des Mieters beim Vermieter muss innerhalb von 3 Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch Vermieter und Mieter bzw. nach Buchungsbestätigung des Vermieters erfolgen.
Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen. Weiteres hierzu ist in § 7 Ziff. 2 geregelt.
2. Mietpreis
Der vom Mieter geschuldete restliche Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale, sowie weitere nach dem Mietvertrag vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Termin zur Fahrzeugübergabe vollständig beim Vermieter eingehen.
3. Kaution
Die Kaution (s.o. § 4 Ziff. 3) ist vom Mieter an den Vermieter spätestens vor der Fahrzeugübernahme zu leisten. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.
4. Zahlungsverzug
Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
§ 7 Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie Stornierungsbedingungen und Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung
1. Widerruf und Rücktritt des Mieters
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht vorgesehen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.
2. Kündigung des Mietvertrages
Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht von Mieter und Vermieter den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist ausgeschlossen. Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:
- der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet;
- der Mieter die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Übernahme des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2);
- höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein;
- der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder
- ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
- Verstöße gegen §3.3 Nutzung des Reisemobiles
Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren: Der Mieter hat bei einer Kündigung
- bis zu 61 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
- 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
- 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
- weniger als 15 Tage vor Mietbeginn oder während der Mietzeit 90% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
3. Stornierungsbedingungen
Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein. Möchte der Mieter seine Buchung stornieren, kann er wie folgt stornieren:
- Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 20% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
- Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
- Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
- weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 90% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
Die mindestens vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Stornogebühr beträgt 300,- €.
Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text- oder Schriftform gegenüber dem Vermieter erklärt. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu bezahlenden Stornogebühr ist, sofern sie die Mindest-Stornogebühr von 300,- € übersteigt, das Datum des Eingangs der Stornierungserklärung beim Vermieter. Der Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot, eine Kurzzeitmiete (5 Nächte oder weniger) oder einen Wochenendtarif gebucht hat.
4. Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles
Nimmt der Mieter das Reisemobil nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mieters und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles. Der Vermieter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Reisemobiles im vereinbarten Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
§ 8 Ersatz-Reisemobil
Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Reisemobiles infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Reisemobil zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatz-Reisemobil innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem Mieter durch das Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Reisemobiles als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatz-Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reisemobilen vom Vermieter erstattet. Kann kein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden, ist eine Stornierung durch den Vermieter möglich.
§ 9 Obliegenheit des Vermieters, Verhalten bei Unfällen und im Schadensfall
1. Obliegenheiten des Mieters
Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Ewas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung und den Inhalt der AGB zu informieren. Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Das Reisemobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere/Tiere dürfen grundsätzlich nicht mitgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine Ausnahmegenehmigung, so ist allein der Mieter dafür verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die Art und Weise des Transportes, sach- und artgerecht sind. Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen. Das Rauchen ist in den Reisemobilien untersagt.
2. Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadensfalle
Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Dritt-Beteiligung) hat sich der Mieter/Fahrer so lange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter den Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu informieren. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines Unfalles/Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige, kleinere Schäden am Reisemobil sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Reisemobiles mitzuteilen.
§ 10 Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles
Bei Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft, Betankung und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind. Die Geltendmachung von verdeckten Beschädigungen bleibt durch den Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten. Der Mieter verpflichtet sich, das Reisemobil zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Adresse zurückzugeben.
Das Reisemobil wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollgetankt zurück, so sind die Kosten für das Volltanken durch den Vermieter vom Mieter zu tragen. Neben dem tatsächlichen Betankungsbetrag fällt eine Servicegebühr in Höhe von 20,- € an.
Eine Einwegmiete ist nicht möglich.
Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
§ 11 Versicherung des Reisemobiles
Die Versicherung des Reisemobiles entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit einer Deckung für Sach- und Vermögensschäden, begrenzt auf 100 Mio. €, für Personenschäden bis maximal 15 Mio. € je geschädigte Person sowie eine entsprechende Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.000,- € pro Schadenfall. Es steht dem Mieter frei, eine zusätzliche Versicherung zur Reduzierung der Selbstbeteiligung direkt mit einem Versicherer abzuschließen und mit diesem im Schadensfall direkt abzurechnen.
§ 12 Mängel und Reparatur
Tritt während der Mietdauer ein Mangel/Schaden am Reisemobil auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Reisemobiles während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von 150,- € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach § 13 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z.B. Infra-struktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Service- und Reparaturbedingungen in vielen ausländischen Regionen eingeschränkt sind. Der Mieter nimmt das zur Kenntnis und verpflichtet sich im Bedarfsfalle zur Mitwirkung bei Verbringung des Reisemobiles zwecks sach- und fachgerechter Reparatur in einer Fachwerkstatt des Fahrgestell- bzw. Wohnmobilherstellers.
§ 13 Haftung, Verjährung
1. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt, so haften der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:
Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Reisemobiles nicht mitnimmt.
2. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt:
Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung, sofern es sich um einen von der Versicherung gedeckten Schaden handelt. Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden während der Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang (innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen).
Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe.
Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters.
Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:
- der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt;
- der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt,
es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.
Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Für Schäden, die dem Mieter während der Mietzeit am Wohnmobil unbeabsichtigt widerfahren wie beispielsweise ein Wildschaden, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist.
Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von 1.000,- €, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht vom Vermieter verursacht wurde.
Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Schäden im oder am Fahrzeug z.B. durch nicht sachgerechte Behandlung, Nagel/Schraube etc. in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie für Schäden nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang (innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen). Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen Mietausfallschaden, der durch einen vom Mieter verursachten Schaden am Reisemobil entsteht und die Weitervermietung des Reisemobils unmöglich macht, zu berechnen.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Für Schäden am Reisemobil oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter (innerhalb der gesetzlichen Vorgaben).
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.
Der Mieter haftet insbesondere uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage von deutschen Behörden eine Aufwandspauschale in Höhe von 25,- €, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die Bearbeitung von Bußgeldern aus dem Ausland wird nach Aufwand mit 39,- € je Stunde abgerechnet.
Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
§ 14 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.
Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist.
Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
Sofern das Reisemobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall.
§ 15 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation.
Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in unseren Texten das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer auf alle Geschlechter.
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